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SAPV-Thüringen e.V.
Stolberger Straße 60
99734 Nordhausenn
Tel.:0162 6034757
Web: https://www.sapv-thueringen.de/
E-Mail: infosapv-thueringen.de
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Satzung für den Landesverband für Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung e. V.
Landesverband für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung Thüringen e. V.
Präambel
Der „Landesverband für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung Thüringen e.V.“, im Folgenden „Landesverband SAPV Thüringen e.V.“, ist eine Vereinigung von Leistungserbringern aus dem Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gemäß § 132 d SGB V in Thüringen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Landesverband SAPV Thüringen e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister unter AZ:VR 410881 ( Fall 1) im Vereinsregister Jena eingetragen.
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Sitz des Vereins ist Nordhausen.
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Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum zwischen der Eintragung und dem 31.12.2016 ist das Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Ziele und Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Ziele und Zweck des Vereines dienen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Forschung und Bildung, insbesondere der Förderung der
„Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) im Sinne der §§ 37 b und 132d SGB V in der jeweils gültigen Fassung und der Richtlinie des gemeinsamen Bundessauschusses in Verbindung mit den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen. Der Landesverband SAPV Thüringen e.V.fördert insbesondere die Umsetzung:
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der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) als multiprofessionelle Teamleistung;
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der berufsgruppen-,sektoren-und organisationsübergreifenden Zusammenarbeit;
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der Interessen und Kommunikation aller beteiligten Leistungserbringer und Unterstützer innerhalb der Palliativversorgung im Freistaat Thüringen;
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der Weiterentwicklung der gesetzlichen, vertraglichen und konzeptionellen Rahmenbedingungen, Strukturen und Lösungen für die spezifischen Anforderungen der SAPV;
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der Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber staatlichen, öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen national und international;
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der Weiterentwicklung der fachlichen, qualitativen, finanziellen und wissenschaftlichen Grundlagen;
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einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit;
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von Schulungen, Fortbildungen und Weiterbildungen sowie des Erfahrungsaustausches;
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des Angebotes von Dienstleistungen im Sinne der Satzung;
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der Zusammenführung von Daten zur Qualitätssicherung;
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von Verhandlungen zum Abschluss von Verträgen in Vollmacht der Mitglieder mit den jeweiligen Kostenträgern, soweit ein Mandat zur Verhandlung seitens des Mitgliedes erteilt ist.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
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Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein darf keine Schulden machen.
§ 3 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
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der Geschäftsführer (als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB)
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Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Ausschüssen beschließen.
§ 4 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer / Schatzmeister. Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer / Schatzmeister. Jeder von ihnen kann den Verein nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Die Alleinvertretung ist möglich, bedarf zum Wirksamwerden jedoch vor jedem Einzelfalle der schriftlichen Einwilligung mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
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Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche oder außerordentliche Vereinsmitglieder sein.
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Zur Gewährleistung kontinuierlicher Vorstandsarbeit hat ein ordentliches Vereinsmitglied, soweit es sich zur Vorstandswahl aufstellen lassen möchte, bereits vor der Wahl zum Vorstand -spätestens in der Mitgliederversammlung -, eine natürliche Person als festen Vertreter zur Wahrnehmung etwaiger späterer Vorstandstätigkeit zu bestimmen und gegenüber dem Verband verbindlich
mitzuteilen. Im Falle einer erfolgreichen Wahl des ordentlichen Mitglieds ist dieses an die Bestimmung des festen Vertreters bis zur nächsten Vorstandswahl gebunden. Soweit der Vertreter nicht weiter im Vorstand für das ordentliche Mitglied tätig sein soll bzw. kann, gilt § 4 Abs. 8 dieser Satzung entsprechend, dass eine Nachwahl über diesen Vorstandsposten für die restliche Amtsdauer stattzufinden hat. Bis zur Nachwahl kann das ordentliche Mitglied einen Übergangsvertreter zur Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit bestimmen. Der Vertreter kann aus dieser Satzung keine Ansprüche (insbesondere keine arbeitsrechtlichen Ansprüche) gegen das ordentliche Mitglied herleiten.
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Der Vorstand ist von der Formvorschrift des § 181 BGB befreit.
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Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes wird einzeln gewählt. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt.
§ 5 Zuständigkeiten des Vorstandes
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
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Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Führen der laufenden Geschäfte;
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung;
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Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
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Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
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Auswahl des Geschäftsführers (näheres regelt § 14 dieser Satzung), der Geschäftsstelle und Empfehlung an die Mitgliederversammlung.
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Streichung von Mitgliedern gemäß §9 Abs. 1+4
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§ 6 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
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Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen.
§ 7 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
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1Gründungsmitglieder des Vereins sind: Siehe Anlage 1
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Der Verein besteht aus
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ordentlichen Mitgliedern
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außerordentlichen Mitgliedern
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Ehrenmitgliedern
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Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche und juristische Personen, die im Rahmen der SAPV mit einem multiprofessionellen Team als Leistungserbringer im Freistaat Thüringen tätig sind und mit den Kostenträgern einen Vertrag nach § 132 d SGB V abschließen/abgeschossen haben. Die ordentlichen Mitglieder haben das volle aktive und passive Wahlrecht bzw. Stimmrecht.
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Außerordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen, die im Rahmen der SAPV in einem multiprofessionellen Team in Thüringen tätig sind sowie natürliche Personen, die ohne in einem multiprofessionellen Team tätig zu sein, kraft ihres Berufs bzw. kraft ihres Amtes den ordentlichen Mitgliedern besonders nahe stehen und den
Verein zu unterstützen wünschen und die natürlichen Personen sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen. Die außerordentlichen Mitglieder haben ein eingeschränktes Stimmrecht nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung. Sie haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
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Ehrenmitglieder können werden: natürliche Personen des In-und Auslands, die sich um die Förderung des Vereins besonders dienstbar gemacht haben. Ehrenmitgliederbesitzen kein Wahl-und Stimmrecht (aktiv/passiv). Sie haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitritt erworben.
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Der Antrag auf Beitritt ist beim Vorstand zu stellen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
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Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
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Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit verliehen werden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Streichung.
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Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
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Die Mitgliedschaft erlischt ferner mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt hat.
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Weiter endet die Mitgliedschaft mit Streichung aus dem Verein. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag zwei Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch den Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beschließen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung -unter Maßgabe des § 11 Abs. 2 dieser Satzung -festgesetzt.
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Die Beiträge sind zum 28.02. des Geschäftsjahres zu zahlen. Sie werden in der Regel im Lastschriftenverfahren eingezogen.
§ 11 Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes außerordentliche Mitglied eine Stimme soweit nicht eine Abstimmung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder erfolgt. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder sind lediglich die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
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Zur Ausübung eines Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
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Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung per unsignierter E-Mail ist ausreichend. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mailadresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Hierbei sind die außerordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, soweit die Tagesordnung um Punkte ergänzt werden sollen, über die die außerordentlichen Mitglieder stimmberechtigt wären.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder dies mindestens 1/4 der gesamten Mitglieder verlangen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zusammen ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Abstimmung über den Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder müssen mindestens zusammen ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein.
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Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder gefasst, es sei denn, dass die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt.
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Schriftliche Umlaufbeschlussverfahren sind zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestimmten angemessenen Frist widerspricht.
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Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
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Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von mindestens drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder auf einer Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einladung hat schriftlich -auch in Form einer unsignierten E-Mail-zu erfolgen und ist an die Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Sitzungstermin abzusenden. Sie hat die ausdrückliche Angabe des Tagesordnungspunkts „Auflösung des Vereins“ zu beinhalten.
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Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist durch den Schriftführer oder den von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Abnahme der Jahresabrechnung
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Bestellung und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers der Geschäftsstelle;
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Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer;
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr; unter Maßgabe des § 11 Abs. 2 dieser Satzung;
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
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Einrichtung von Ausschüssen und Benennung der Mitglieder eines Beirates;
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Festlegung der Grundzüge der Vereinsarbeit im Sinne des § 2 der Satzung.
§ 14 Der/Die GeschäftsführerIn
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Der Vorstand ernennt und bestellt im Falle der Notwendigkeit einen/eine Geschäftsführer/in, der/die besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB ist. Die Notwendigkeit wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt. Der Vorstand hat hierzu einen Anstellungsvertrag mit dem/der Geschäftsführer/in abzuschließen. Der/die Geschäftsführer/in kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Er/sie sollte Mitglied des Vereins sein.
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Die Geschäftsführung ist an die Bestimmungen der Satzung des Vereins, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Sie ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
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Die Geschäftsführung führt eigenständig die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie bereitet die Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlung und des Beirats vor und führt sie aus. Die Geschäftsführung unterrichtet den Vorstand laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Die Geschäftsführung nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil. Soweit der/die Geschäftsführer/in Mitglied ist, behält er/sie auf der Mitgliederversammlung ein etwaiges Stimmrecht.
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Die Geschäftsführung vertritt den Verein nach außen; der Verein wird durch die Geschäftsführung unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
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Die Rechte des Vorstandes (insbesondere das Vertretungsrecht) bleiben durch die Rechte der Geschäftsführung unberührt.
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Die Geschäftsführung ist in das Vereinsregister als besonderer Vertreter unter Nennung der Aufgabenbereiche einzutragen.
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Die Geschäftsführung erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung unter Beachtung des § 55 der Abgabenordnung.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Ziele und Zwecke fällt das Vermögen des Vereins gemäß dem Auflösungsbeschluss der
Mitgliederversammlung an eine Vereinigung, die sich für die Interessen der Palliativpflege bzw. Palliativversorgung einsetzt.
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Ort Datum der Errichtung